Für wen?
Die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX sind Leistungsangebote der Sozialhilfe und dienen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung.Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Menschen mit einer Behinderung oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die wesentlich in der Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind.
Leistungsberechtigte der Freizeitassistenz sind Menschen mit:
- geistigen, körperlichen oder Sinnesbehinderungen
- schweren chronischen Erkrankungen
- tiefgreifenden Entwicklungsverzögerungen
- seelischen Behinderungen
Dazu gehören junge Menschen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II (Assistenz für Kinder und Jugendliche im familiären Kontext) sowie Personen nach Abschluss der Schulausbildung mit einer im Vordergrund stehenden
- körperliche Beeinträchtigung
- geistige Beeinträchtigung
- Sinnesbeeinträchtigung
und die in der Regel ganztägig Unterstützungsbedarfe in unterschiedlicher Intensität haben.
Freizeitassistenz deckt im Rahmen des SGB IX nur die Leistungen für Menschen mit Behinderungen und nicht für die Angehörigen ab.